. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.