Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. ABSCHNITT

Rechtshörerinnen und Rechtshörer

Zwecke der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer

. (1) Personen, die ein Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurücklegen ( – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961) oder an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium absolvieren (), soll die Möglichkeit gegeben werden, als Rechtshörerin oder Rechtshörer den Geschäftsbetrieb und die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft kennen zu lernen. Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer erfolgt freiwillig und unentgeltlich.

(2) Rechtshörerinnen und Rechtshörer haben die ihnen übertragenen Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Interesse und ernsthaftem Engagement wahrzunehmen.

(3) Unter dem Begriff Gericht ist in diesem Abschnitt sowohl ein ordentliches Gericht als auch das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen.