Unterbrechung durch Zeitablauf
. Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.
Beachte: Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. ).
