Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der und 6 und 47 Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019