Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Zwangsversteigerung

(1) Der Gemeindevorstand kann einen Grundeigentümer, der wiederholt wegen Übertretung der Bestimmung des bestraft worden ist, auffordern, das betreffende Grundstück binnen einer angemessenen Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, zu veräußern.

(2) Kommt der Grundeigentümer der Aufforderung nach Abs. 1 nicht nach, hat der Gemeindevorstand die Veräußerung des Grundstücks binnen einer angemessenen Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, mit Bescheid aufzutragen; für den Fall, dass dieser Auftrag nicht befolgt wird, ist die gerichtliche Zwangsversteigerung anzudrohen.

(3) Kommt der Grundeigentümer dem Auftrag nach Abs. 2 nicht nach, ist vom Gemeindevorstand beim Bezirksgericht die Zwangsversteigerung zu beantragen. Die gerichtliche Zwangsversteigerung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 352 der Exekutionsordnung zu erfolgen; die bis 21 des Grundverkehrsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Wohnungseigentümer, Bauberechtigte und andere dinglich Verfügungsberechtigte sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2008