*) Bauerwartungsflächen
(1) Bauerwartungsflächen dürfen nur als Folgewidmung nach oder bei Umwidmungen nach festgelegt werden. Flächen, die gemäß als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet werden.
(2) Bauerwartungsflächen können in die im genannten Gebiete unterteilt werden.
(3) Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete () genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023
