I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
(1) Die Raumplanung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
(1) Die Raumplanung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist.