Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

(1) Die Raumplanung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist.