Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Vorgangsweise bei festgestelltem Tbc-Verdacht

Werden bei erlegtem Rotwild Organveränderungen, die das Vorliegen einer Tbc-Erkrankung nicht sicher ausschließen lassen, festgestellt, hat der Jagdnutzungsberechtigte den Wildkörper inklusive Darmtrakt, Lunge, Herz, Leber, Milz und Niere einem Amtstierarzt vorzulegen; letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 98/2020