Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmebewilligungen

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

1. wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;

2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind, sowie von Wasserkraftanlagen, die ausschließlich zur Eigenversorgung für die almwirtschaftliche Nutzung notwendig sind;

3. die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung und Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.