Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen Anfechtung der Zulässigkeit
Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zulässigkeit nach oder 19, so kann der ersuchte Staat die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Teil bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof aufschieben, sofern der Gerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach oder 19 fortsetzen kann.
