Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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„Verbrechenselemente“

(1) Die „Verbrechenselemente“ helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der , 7, 8 und 8bis. Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

(2) Änderungen der „Verbrechenselemente“ können vorgeschlagen werden von

a) jedem Vertragsstaat;

b) den Richtern mit absoluter Mehrheit;

c) dem Ankläger.

Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

(3) Die „Verbrechenselemente“ und ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.