TEIL 9
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND RECHTSHILFE
Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten arbeiten nach Maßgabe dieses Statuts bei den Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und bei deren strafrechtlicher Verfolgung uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammen.
