Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Statuts

a) bedeutet „Überstellung“ die Verbringung einer Person durch einen Staat an den Gerichtshof auf Grund dieses Statuts;

b) bedeutet „Auslieferung“ die in einem Vertrag, einem Übereinkommen oder dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Verbringung einer Person durch einen Staat in einen anderen Staat.