Strafbestimmungen
. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
1. wer Güter, ausgenommen Erdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage erwirkt zu haben;
2. wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß diesen fortführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 500 Euro, im Nichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
1. wer gegen verstößt;
2. wer ohne die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage errichtet und in Betrieb nimmt;
3. wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des in Betrieb nimmt;
4. wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;
5. wer trotz der Verpflichtung des ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß ausübt;
6. wer der Entscheidung der Behörde gemäß nicht Folge leistet;
7. wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des veröffentlicht;
8. wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des verständigt;
9. wer der im aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt;
10. wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen;
11. wer gegen verstößt;
12. wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (), nicht nachkommt;
13. wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen ();
14. wer der Aufzeichnungspflicht gemäß nicht nachkommt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.
