Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage nicht berührt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage nicht berührt.