Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse

. (1) Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.

(2) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:

1. den Buchwert der Leasing- und Mietobjekte je Bilanzposition und Anlagenkennzahl zum 31.Dezember der laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres, die Anschaffungskosten sowie die kumulierten Abschreibungen;

2. eine Überleitungsrechnung der Bruttoinvestitionen in das Leasing-/Mietverhältnis zum Barwert der ausstehenden Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag;

3. die Summe der künftigen Mindestleasing-/-mietzahlungen zum Abschlussstichtag und deren Barwert für jede der folgenden Perioden:

a) bis zu einem Jahr,

b) länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,

c) länger als fünf Jahre;

4. in der Periode als Aufwand erfasste bedingte Leasing-/Mietzahlungen;

5. eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.

(3) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Operating-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:

1. die Summe der künftigen Zahlungen auf Grund von unkündbaren Operating-Leasingverhältnissen für jede der folgenden Perioden:

a) bis zu einem Jahr,

b) länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren,

c) länger als fünf Jahre;

2. Zahlungen aus Leasing-/Mietverhältnissen, die im Finanzjahr als Aufwand erfasst wurden, getrennt nach Beträgen für Mindestleasingzahlungen und bedingten Mietzahlungen; sowie

3. eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen Leasing-/Mietvereinbarungen des Leasingnehmers/Mieters. Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.

(4) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Abs. 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.