3. Abschnitt
Anhangsangaben
Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen
. Den Abschlussrechnungen sind die in den bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.
Beachte: Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. ).
