Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

. (1) Mit dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen gemäß und und zum Bundesrechnungsabschluss gemäß §§ 117 bis 119 BHG 2013 erlassen.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, sowie für alle Rechtsträger, die entweder von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind () – im Folgenden vom Bund verwaltete Rechtsträger genannt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Beachte: Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. ).