Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuwendungsvertrag

. (1) Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung gemäß hat der Bund mit dem Österreichischen Roten Kreuz einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß und 4 festgelegt.

(2) Im Zuwendungsvertrag ist das Österreichische Rote Kreuz insbesondere zu verpflichten,

1. die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch das Österreichische Rote Kreuz zu verwenden,

2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung nachweisen,

3. nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen, soweit sie die Zuwendung des Bundes betreffen, und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundesministers für Inneres zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,

4. die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hierfür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des (RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zu ermöglichen,

5. seine Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und

6. die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.