Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Österreichische Rote Kreuz

. (1) Das Österreichische Rote Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung anderer nationaler Gesellschaften der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Österreich ist unzulässig. Das Österreichische Rote Kreuz kann seine Zweigvereine, deren Zweigvereine sowie Gesellschaften, an denen es oder diese Zweigvereine beteiligt sind, ermächtigen, den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.

(2) Das Österreichische Rote Kreuz ist als Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an deren Grundsätze gebunden; dies gilt auch für die von ihm gemäß Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen.