Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der IBR/IPV
. Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von vier Wochen liegt.
