Alle Rechtstexte

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 127/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 Abs 2 und 3 des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes – S.KJHG, LGBl Nr 32/2015, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Die monatlichen Richtsätze für das Pflegekindergeld betragen im Jahr 2026:

1.

für die Unterhaltskosten

680 €

2.

für den Erziehungsaufwand

für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

183 €

für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

306 €

für Kinder ab dem 11. Lebensjahr

342 €

Die höheren Beträge für den Erziehungsaufwand sind jeweils ab Beginn des Kalenderjahres zu leisten, in dem das Kind das 6. bzw 10. Lebensjahr vollendet.

Die Höhe der einmaligen Ausstattungspauschale beträgt im Jahr 2026 ................................. 785,03 €.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.