Anlage 11 Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit Ursprung oder Herkunft Japan (aufgehoben) Die in dieser Anlage behandelten Einfuhrbeschränkungen auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 bestehen nicht mehr, weil diese Verordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1453 der Kommission zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, mit Ablauf des 2. August 2023 aufgehoben worden ist.
