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Arbeitsrichtlinie Restriktive Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen (AH-4605)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.04.2024 · Quelle: Findok

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1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung 1.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung sind: -die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße; -das Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011 erlassen wird, BGBl. I Nr. 26/2011. (2) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1998 gilt diese Verordnung: -im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, -an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, -für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, -für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, -für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff: 1."Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; 2."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": Die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; 3."Gelder": Finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: i)Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, ii)Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, iii)öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten, iv)Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, v)Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, vi)Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, vii)Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; 4."Einfrieren von Geldern": die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde. 1.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A. Ausfuhr 2A.1. Allgemeines Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, werden eingefroren. 2A.1.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1998 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung eingefroren. (2) Danach dürfen den im Anhang I der Verordnung angeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar wirtschaftliche Ressourcen (der Begriff umfasst alle Güter) zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3) Für die im Anhang I gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.1.3. (4) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2020/1998 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 3 ist, untersagt. Informationen darüber, dass die Bestimmungen der Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 2A.1.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 und Art 5 der Verordnung (EU) 2020/1998 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.1.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder genehmigt werden. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine im Anhang I der Verordnung angeführte Person, Einrichtung oder Organisation muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3 2A.1.3. Ausnahme 2A.1.3.1. Ausfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.1.1. 2A.1.3.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt (1) Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. (2) Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2A.1.3.3. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe 2A.1.3.3.1. Ausnahme für bestimmte OrganisationenGemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1998 findet das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.1.1. keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten -durch die Vereinten Nationen, -ihre Sonderorganisationen oder Programme, -humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen beteiligt sind, durchgeführt wird. 2A.1.3.3.2. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1998 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2A.1.3.3.1. angeführte Organisationen die Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 3. Einfuhr derzeit frei 4. Durchfuhr derzeit frei 5. Strafbestimmungen 5.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen sind die Strafbestimmungen der §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 anzuwenden und entsprechend dazu Anzeige zu erstatten (siehe dazu die AH-1130). Anlage 1 Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html DÄNEMARK http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/ DEUTSCHLAND https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html ESTLAND https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid IRLAND https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/ GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/ KROATIEN https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955 ITALIEN https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/ ZYPERN https://mfa.gov.cy/themes/ LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html UNGARN https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato ΜΑLTA https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx NIEDERLANDE https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties ÖSTERREICH https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/ POLEN https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions PORTUGAL https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas RUMÄNIEN http://www.mae.ro/node/1548 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi SLOWAKEI https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu FINNLAND https://um.fi/pakotteet SCHWEDEN https://www.regeringen.se/sanktioner Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) Rue de Spa 2/Spastraat 2 1049 Bruxelles/Brussel, Belgien E-Mail: [email protected]