4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Weitere Ausnahmen siehe Art. 12 in Verbindung mit dem Anhang 1 des Abkommens. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Art. 12 in Verbindung mit dem Anhang 1 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
