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Investmentfondsrichtlinien 2018 (InvFR 2018)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.07.2018 · Quelle: Findok

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3.1.1.5. Besteuerung von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung von Anteilscheinen an einem Investmentfonds 3.1.1.5.1. Allgemeines224 Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd darstellen, ist auch im Privatvermögen unabhängig von der Behaltedauer und der Beteiligungshöhe steuerpflichtig. Für Investmentfondsanteile, die von natürlichen Personen in deren Privatvermögen gehalten werden, bedeutet dies, dass es neben der Besteuerung der laufenden Erträge eines Investmentfonds (ordentliche Erträge und Substanzgewinne im Fonds) zu einer Besteuerung des realisierten Wertzuwachses anlässlich der Veräußerung eines Investmentfondsanteils kommt. Bei inländischen Investmentfonds stellt die Rücknahme eines Fondsanteilscheins den üblichen Fall einer Veräußerung dar, wobei in diesem Fall der Rücknahmepreis den Veräußerungspreis darstellt. Dies gilt jedoch nur für Fondsanteilscheine, die nach dem 31.12.2010 angeschafft wurden (§ 124b Z 185 lit. a dritter Teilstrich InvFG 2011).Vor dem 1.1.2011 angeschaffte Anteile ("Altbestand") fallen noch unter die Rechtslage vor dem BBG 2011. Damals waren Veräußerungen nur innerhalb der Jahresfrist steuerlich beachtlich. Mit der Besteuerung der Veräußerung eines Fondsanteilscheins im außerbetrieblichen Bereich werden nunmehr auch auf Fondsebene nicht realisierte Wertsteigerungen/Wertverluste steuerlich erfasst. Auch die Auszahlung auf Verlangen des Anteilinhabers unter Rückgabe des Anteilscheines gemäß ist als Veräußerung zu werten und steuerbar. Die sich ergebende Wertsteigerung bei Abwicklung eines OGAW gemäß ist ebenfalls steuerbar. 225 Im Gegensatz dazu ist der Umtausch von Anteilen in Folge einer Verschmelzung gemäß §§ 114 bis 127 InvFG 2011 nicht als Veräußerung zu behandeln, jedoch sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten der Anteile des übertragenden Fonds als Anschaffungskosten der Anteile des übernehmenden Fonds fortzuführen. Die sich im Rahmen der Verschmelzung ergebenden Barauszahlungen sind als realisierte Wertsteigerungen zu behandeln und damit steuerpflichtig. Die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds (einschließlich Anteile an einem AIF, der kein AIF in Immobilien ist, und an einem Gebilde gemäß ) unterliegen bei einer Veräußerung nach dem 31.3.2012 dem besonderen Steuersatz gemäß . Dies gilt ebenfalls für nicht öffentlich begebene Anteile an einem Investmentfonds einschließlich Anteile an einem AIF, der kein AIF in Immobilien ist, und an einem Gebilde gemäß (siehe dazu EStR 2000 Rz 6225b). Erfolgte die Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds durch einen Privatanleger vor dem 1.4.2012, waren die dabei erzielten Einkünfte aus den daraus realisierten Wertsteigerungen nach Maßgabe des idF vor BBG 2011 zu erfassen, wobei für nach dem 31.12.2010 und vor dem 1.4.2012 angeschaffte Fondsanteilscheine die Spekulationsfrist bis 31.3.2012 verlängert wurde (§ 124b Z 184 erster Teilstrich EStG 1988 idF AbgÄG 2011). 226 Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bildet der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) eines Anteils an einem Investmentfonds und dessen Anschaffungskosten (). Bei Anschaffung eines Anteilscheins an einem Investmentfonds ist vom Erwerber in der Regel ein Ausgabeaufschlag zu leisten. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Vertriebsprovision, die als Nebenkosten zu den Anschaffungskosten anzusehen ist. Nach sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Wertsteigerungen gemäß die Anschaffungskosten ohne Nebenkosten anzusetzen. Ein bei Anschaffung eines Fondsanteils gezahlter Ausgabeaufschlag erhöht daher im außerbetrieblichen Bereich nicht dessen Anschaffungskosten (EStR 2000 Rz 6106). 227 Um eine Doppelbesteuerung bei der Veräußerung eines Fondsanteils zu verhindern, sind nach die Anschaffungskosten eines Fondsanteilscheins um bereits der Besteuerung unterworfene ausschüttungsgleiche Erträge zu erhöhen. Durch die Erhöhung der Anschaffungskosten wird der steuerliche Gewinn aus der Veräußerung des Fondsanteilscheines vermindert. 228 Steuerfreie Ausschüttungen (inklusive Erträge, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei sind) und Ausschüttungen, die keine Einkünfte iSd EStG 1988 darstellen, vermindern die Anschaffungskosten eines Fondsanteilscheines und erhöhen damit bei dessen späterer Veräußerung den steuerlichen Gewinn. Dazu zählen ua. Substanzausschüttungen (sie sind vergleichbar mit einer Einlagenrückzahlung gemäß ), steuerfreie Ausschüttungen von Erträgen, die bereits als ausschüttungsgleiche Erträge besteuert wurden (), sowie bei inländischen Investmentfonds die gemäß ausgezahlte Kapitalertragsteuer. Steuerpflichtige Ausschüttungen aus einem Investmentfonds verändern dessen steuerliche Anschaffungskosten nicht. Ertragsbestandteile, die aus anderen Einkunftsarten als Einkünften aus Kapitalvermögen iSd bestehen, führen auch bei einer inländischen depotführenden Stelle nicht zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten. Bei der Veräußerung des Fonds werden diese daher nicht automatisch berücksichtigt, sondern sind im Wege der Veranlagung geltend zu machen. Dabei ist die Versteuerung der als ausgeschüttet geltenden AIF-Einkünfte nachzuweisen. 3.1.1.5.2. Daten zur Modifizierung der Anschaffungskosten bei Meldefonds229 Ausschüttungsmeldungen iSd § 1 Abs. 1 der FMV 2015 haben neben den Basisdaten des Fonds und der Höhe der Ausschüttung je Fondsanteil und der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer auch zwingend den Betrag zu enthalten, um den sich für im steuerlichen Privatvermögen gehaltene Fondsanteilscheine die Anschaffungskosten gemäß je Fondsanteil aufgrund der Ausschüttung verringern (in der Meldung als "Korrekturbetrag Anschaffungskosten [Ausschüttung] für Privatanleger [für Kapitalertragsteuer-Zwecke relevant]" bezeichnet). Beispiel - Ausschüttungsmeldung bis 3.6.2016 (Abbildung Privatanleger) Auf Grund der Menge der zu meldenden Daten stehen die Daten seit 4.6.2016 als Download im Excel-Format zur Verfügung. 230 Ebenso haben die veröffentlichten Daten neben den Basisdaten des Fonds und der Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge und der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer auch zwingend den Betrag zu enthalten, um den sich für im steuerlichen Privatvermögen gehaltene Fondsanteilscheine die Anschaffungskosten gemäß je Fondsanteil aufgrund des Zuflusses der ausschüttungsgleichen Erträge erhöhen (in der Jahresmeldung als "Korrekturbetrag Anschaffungskosten [ausschüttungsgleiche Erträge] für Privatanleger [für Kapitalertragsteuer-Zwecke relevant]" bezeichnet). Beispiel - Veröffentlichte ausschüttungsgleiche Erträge (Jahresmeldung)