← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Ecuador, Kolumbien, Peru (UP-6200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.07.2025 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Andenstaat haben. Räumlich findet dieses Handelsübereinkommen auf folgende Staaten Anwendung: Kolumbien (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Peru (Anwendungsbeginn: 1. März 2013) Ecuador (Anwendungsbeginn: 1. Jänner 2017) Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 5 des Ursprungsprotokolls (Anhang II des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).