3. Ausnahmen 3.1. Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind (1) Gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 gelten "Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind", nicht als Holzprodukte. Auf solche Waren findet das FLEGT-Genehmigungssystem daher keine Anwendung. (2) Hinsichtlich der Definition von zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmten Waren wird auf die in Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) enthaltene Definition verwiesen. Demzufolge gelten im Zusammenhang mit FLEGT solche Holzprodukte als Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die die nachstehenden Bedingungen erfüllen: Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelegentlich erfolgt, und die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen. Ob die Waren dem Empfänger vom Versender gegen Bezahlung zugesandt werden, ist für die Definition nicht von Bedeutung. Somit können beispielsweise auch für den privaten Gebrauch bestimmte und im Fernabsatz per Post oder Kurierdienst gelieferte Waren als nichtkommerziell angesehen werden, es sei denn, Waren derselben Art werden regelmäßig an dieselbe Person geliefert. (3) Bei Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Union als Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind eingestuft werden können, ist im elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y057" anzugeben. 3.2. Holzprodukte von artengeschützten Baumarten (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sind Holzprodukte von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, vom Erfordernis einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen. In diesen Fällen ersetzen die nach der Arbeitsrichtlinie Artenschutz (VB-0330) erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen die FLEGT-Genehmigungen. Eine Prüfung durch das Bundesamt für Wald (siehe Abschnitt 2.3.) ist in diesen Fällen nicht erforderlich. (2) Bei Holzprodukten von Baumarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, ist im elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y070" anzugeben. 3.3. Papiererzeugnisse des Kapitels 48 (nur Indonesien) (1) Papiererzeugnisse des Kapitels 48 sind vom Erfordernis einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen, wenn die Papiererzeugnisse unter Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder unter Verwendung von wiederverwerteten Rohstoffen hergestellt wurden. Diese Ausnahme ist nur dann anwendbar, wenn dies durch ein förmliches Schreiben, ausgestellt vom für Industrie zuständigen Ministerium des Partnerlandes, in dem die Papiererzeugnisse ihren Ursprung haben, bestätigt wird (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem in der Zollanmeldung "C631"). (2) Ein Muster des von Indonesien verwendeten Bestätigungsschreibens ist als Anlage 2a angeschlossen. In Indonesien werden diese Bestätigungen nicht sendungsbezogen ausgestellt, sondern dem Exporteur für bestimmte Waren für die Dauer eines Jahres erteilt.
