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Arbeitsrichtlinie "Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren" (ZT-2800)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.09.2016 · Quelle: Findok

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2. Zweck der Überwachung In mehreren Zollpräferenzvereinbarungen der Union (Beispiel: Assoziationsabkommen mit mehreren Mittelmeerländern und den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie APS) und Rechtsakten zur Regelung von Handelsmaßnahmen (Textilien, Schuhe, Obst und Gemüse) sind derartige Überwachungsmaßnahmen vorgesehen. Diese dienen in erster Linie der Beschaffung von Informationen zur Rechtfertigung der Einführung oder der Wiedereinführung von Zöllen im Rahmen einer Schutzklausel und von Erkenntnissen für die Betrugsbekämpfung. In einigen Fällen ist die Anwendung der Überwachungsmaßnahmen an einen bestimmten Zollplafond, eine Referenzmenge oder eine Auslösungsschwelle geknüpft. Das Erreichen eines Zollplafonds, einer Referenzmenge bzw. einer Auslösungsschwelle führt nicht automatisch zur Wiedereinführung des normalen Zollsatzes oder eines Zusatzzolles. Es handelt sich lediglich um einen Hinweis darauf, dass eine solche Maßnahme in Betracht gezogen werden kann Der Unterschied zwischen Kontingenten, Zollplafonds, Referenzmengen und Auslösungsschwellen kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Unterschied Zollkontingente - Zollplafonds - Referenzmengen - Auslösungsschwellen Zollkontingente Auslösungsschwellen Referenzmengen Zollplafonds Nach Erreichung der Menge begünstigter Zollsatz nicht mehr anwendbar Zusatzzoll wird eingehoben begünstigter Zollsatz nicht mehr anwendbar Schaffung eines Kontingentes möglich Verordnung zur Beendigung der Maßnahme erforderlich nein ja ja ja möglicher Ursprung der Waren alle Länder alle Länder AKP- und Mittelmeerstaaten AKP-Staaten