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Arbeitsrichtlinie "Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren" (ZT-2800)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.09.2016 · Quelle: Findok

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5. Zollämter Die Zollämter haben die Kontingentstelle bei der Prüfung der Richtigkeit der Überwachungsdaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Anfragen der Kontingentstelle und von der Kontingentstelle übermittelte Anfragen der Europäischen Kommission sind umgehend zu beantworten.