6. Zollwertanmeldung Die Zollwertanmeldung ist nun in der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr integriert, sodass sämtliche zollwertrelevanten Angaben in der Zollanmeldung zu machen sind. In den nachstehend angeführten Fällen besteht keine Verpflichtung zur Angabe der zollwertrelevanten Informationen (Zollwertanmeldung) in der Zollanmeldung: a)Bis zu einem Zollwert der eingeführten Waren von 20.000 Euro je Sendung (siehe Abschnitt 1.46.) ausgenommen davon sind die Fälle, in denen i.die Angaben für die korrekte und automatisierte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist; das sind insbesondere a. sämtliche Hinzurechnungs- und abzugsfähige Kosten, b. Angaben zu Zuschlägen oder Lizenzgebühren, c. Skonti oder Rabatte; ii.es sich um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; b)die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt; c)es sich um Waren handelt, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden. Ist die Angabe der zollwertrelevanten Informationen erforderlich so sind jedenfalls auch die Angaben zum Käufer, Verkäufer sowie auch zum Kaufvertrag zu machen. Liegt kein formeller Kaufvertrag vor - dies wird dann der Fall sein, wenn es sich um eine einfache Bestellung oder einen Lieferauftrag handelt - genügt der Verweis auf die Rechnung.
