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Arbeitsrichtlinie Zollwert (ZK-0690)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.02.2026 · Quelle: Findok

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10. Errechneter Wert nach Art. 143 UZK-IA Die Anwendung des Bewertungskriteriums des errechneten Wertes bleibt in der Regel auf Fälle beschränkt, in denen der ausländische Hersteller dem inländischen Abnehmer oder der Zollbehörde die erforderlichen Preisberechnungen zur Verfügung stellt und sich bereit erklärt, gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen zu ermöglichen. Dies wird im Allgemeinen nur in Fällen der Verbundenheit von Käufer und Verkäufer der Fall sein. Der errechnete Wert ist ein Zollwert, der aus der Summe der einzelnen Kostenfaktoren der Erzeugung, samt einem Betrag für Gewinn- und Gemeinkosten der eingeführten Waren, "konstruiert" wird; dieser Methode kommt geringe praktische Bedeutung zu (siehe auch Anlage 5 zu dieser ARL, Erl. Anm. zu Art. 143 UZK-IA).