3A. Einfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 3A.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Es besteht somit gegenüber den genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ein Einfuhrverbot für alle Waren. 3A.2. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 3, Art. 4 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder genehmigt werden. (2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Anhang 1 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In AES (ACCS) ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3A.3. Ausnahme 3A.3.1. Einfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter und Gelder, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.
