2A. Ausfuhr 2A.1. Allgemeines Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren. 2A.2. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Es besteht somit gegenüber den genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ein Ausfuhrverbot für alle Waren (ausgenommen davon sind Waren die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind, siehe Abschnitt 2A.4.2.). (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung angeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.4. (4) Gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt. 2A.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 3 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen genehmigt werden. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In AES (ACCS) ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.4. Ausnahmen 2A.4.1. Ausfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme im Abschnitt 2A. 2A.4.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2A.4.3. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe 2A.4.3.1. Ausnahme für bestimmte Organisationen Gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 findet das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.2. keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Burundi durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Burundi beteiligt sind, zu gewährleisten. 2A.4.3.2. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1755 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2A.4.3.1. angeführte Organisationen die Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. In AES (ACCS) ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
