3. Einfuhr 3.1. Allgemeines Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. 3.2. Einfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2.1 und Abschnitt 3.3. (3) Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst. 3.2.1. Ausnahme vom Einfuhrverbot mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 3a, 4, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. (2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3.3.1. Einfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Güter oder Gelder, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3. 3.4. Zolltarif und Codierungen in ACCS Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in ACCS stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenartencode Beschreibung Hinweise N941 Embargogenehmigung Siehe Abschnitt 3.2.1.
