2. Ausfuhr 2.1. Allgemeines Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, eingefroren. 2.2. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen oder Geldern (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.3. (4) Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt. 2.2.1. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung oder Freigabe von Geldern (1) Gemäß Artikel 3a, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Zwecke genehmigen. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2.3.1. Ausfuhr an andere als im Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.2. 2.3.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. (2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 2.3.3. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.2. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.3.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.3.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2.3.4.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2.4. Zolltarif und Codierungen in ACCS Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in ACCS stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenartencode Beschreibung Hinweise N941 Embargogenehmigung Siehe Abschnitt 2.2.1. Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt Siehe Abschnitt 2.3.4.1. Y921 Von dem Verbot ausgenommene Waren Siehe Abschnitt 2.3.3.
