3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein; 3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein; 4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss eingehalten worden sein; 5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. 3.2. Präferenzzölle 3.2.1. Allgemein Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen für Ursprungswaren Ceuta und Melilla ergibt sich aus dem Protokoll 2 der Beitrittsakte Spaniens, ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 400 (siehe Anhang 1) 3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. 4. Warenkreis Von der Präferenzmaßnahme sind alle Waren erfasst. Bei den unter Anhang I (vormals Anhang II) des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gelten im Warenverkehr der EU mit Ceuta und Melilla dieselben allgemeinen Regelungen wie gegenüber Drittländern, sofern in der Beitrittsakte Spaniens, ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 9 - einschließlich Protokoll 2 - nichts anderes bestimmt ist.
