4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben der Abschnitte 2A., 2B., 2C., 3A., 3B. und 3C. Abschnitt 4B. derzeit frei 4C. Durchfuhr von Ausrüstungen und Technologien für Infrastruktur Nach der Formulierung des Art. 2c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2022/263 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2C. Abschnitt 5. derzeit frei 6. Strafbestimmungen 6.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.)
