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Arbeitsrichtlinie Libanon (UP-4770)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.04.2020 · Quelle: Findok

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4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel 1 samt zugehöriger Anlage 1 (ab S. 4) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel 2 samt zugehöriger Anlage und in den Protokollen Nrn. 1 bis 3 (ab S. 5) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.