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Arbeitsrichtlinie Türkei EGKS Waren (UP-4520)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 09.08.2024 · Quelle: Findok

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12. Rechtsgrundlagen 12.1. Abkommen Beschluss 96/528/EGKS, Beschluss der Kommission vom 29. Februar 1996 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen, ABl. Nr. L 227 vom 07.09.1996 S. 1 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen, ABl. Nr. L 227 vom 07.09.1996 S. 3 Unterrichtung über das Datum des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen, ABl. Nr. L 227 vom 07.09.1996 S. 35 Entscheidung 1999/561/EGKS, Entscheidung Nr. 2/99 des Gemischten Ausschusses des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen vom 8. Juli 1999 zur Änderung des Protokolls Nr. 1 des Abkommens, ABl. Nr. L 212 vom 12.08.1999 S. 21 Beschluss 2009/403/EG, Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses, eingesetzt mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen vom 24. Februar 2009 zur Änderung des Protokolls Nr. 1 des Abkommens, ABl. Nr. L 143 vom 06.06.2009 S. 1 12.2. Ursprungsprotokoll Beschluss 2009/403/EG, Beschluss Nr. 1/2009 zur Änderung des Protokolls Nr. 1 des Abkommens, ABl. Nr. L 143 vom 06.06.2009 S. 1