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Arbeitsrichtlinie Türkei EGKS Waren (UP-4520)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 09.08.2024 · Quelle: Findok

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4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Das Abkommen umfasst nur den Warenverkehr mit in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nachstehend angeführten Waren (siehe Anhang 1). Der angesprochene Anhang ist derzeit nur in englischer Sprachfassung vorhanden. Sobald eine deutschsprachige Fassung vorliegt, wird diese in die Arbeitsrichtlinie eingearbeitet. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen keine Agrarwaren, sondern nur jene Waren, die in Abschnitt 4.1. angeführt sind.