4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel I Kapitel 1 samt den zugehörigen Anlagen (ab Seite 4) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel I Kapitel 2 samt zugehörigen Anlagen und in den Protokollen Nrn. 1 und 2 (ab Seite 5) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
