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Arbeitsrichtlinie Südafrika (UP-5400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.05.2015 · Quelle: Findok

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11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Rat für Zusammenarbeit kann beschließen, die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls ändern. 11.2. Durchführung Die Gemeinschaft und Südafrika treffen die zur Durchführung des Ursprungsprotokolls erforderlichen Maßnahmen.