4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern in den Zollabbaulisten des Abkommens (Anhang II und III) nichts anderes bestimmt ist. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern in den Zollabbaulisten des Abkommens (Anhang IV bis VII) nichts anderes bestimmt ist.
