4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Dem Handelsübereinkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Für bestimmte Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs gelten landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen in Form zusätzlicher Einfuhrzölle nach Maßgabe des Anhangs IV (ab Seite 2181) dieses Handelsübereinkommens.
