2.5. Die zollamtlich oder von einem "ermächtigten Ausführer" zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gilt nur im Warenverkehr mit der Türkei für Waren der Zollunion (siehe Arbeitsrichtlinie UP-4500) als Nachweis des Freiverkehrscharakters der Waren. Beispiel für das Formular A.TR. siehe Anhang 4 Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren). 2.6. Das von den zuständigen Behörden zu bestätigende Formblatt A Gültigkeit im IMPORT bis 31.12.2020 Gültigkeit im EXPORT bis 31.12.2017 Das Formblatt A galt nur für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für Entwicklungsländer. Es wurde von den APS-Ländern für Exporte in die EU ausgestellt. Befanden sich APS-Ursprungswaren in der EU unter zollamtlicher Aufsicht, konnten die EU-Zollbehörden für die Warenverkehre nach Norwegen, Schweiz und die Türkei Ersatz-Form A-Zeugnisse ausstellen. Diesbezüglich waren die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie UP-8101 zu beachten. Beispiel für das Formblatt A siehe Anhang 5 Formblatt FORM A. (das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren). Das Formblatt A wurde für die APS Staaten beginnend mit 1.1.2017 bis spätestens 30.06.2020 und für die EU bis spätestens 31.12.2017 abgeschafft und durch die Erklärung zum Ursprung (siehe Abschnitt 2.4.3.2) ersetzt.
