25.3.2.4 Mindestbesteuerung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 1385 § 17 Abs. 3 KStG 1988 bestimmt, dass Versicherungsunternehmen mindestens 20% des nach den Vorschriften des EStG 1988 jeweils ermittelten Gewinnes aus verschiedenen Versicherungszweigen zu versteuern haben, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil (Rückstellung für Prämienrückerstattung) noch nicht abgezogen ist (Mindestgewinn). Die Regelung ist verfassungskonform (VfGH 11.10.2000, B 787/99). 1386 In die Berechnung ist nur die erfolgsabhängige Rückstellung für Prämienrückerstattung einzubeziehen, nachdem nur diese im § 17 KStG 1988 geregelt ist. Zu beachten ist, dass alle für den Versicherungsnehmer bestimmten Gewinnanteile von der Regelung umfasst sind; zB direkt in die Deckungsrückstellung übertragene Gewinnanteile und direkt an den Versicherungsnehmer ausbezahlte Gewinnanteile. 1387 Die erfolgsunabhängige Rückstellung für Prämienrückerstattung ist vom Schadensverlauf des einzelnen Versicherungsvertrages abhängig und innerhalb des allgemeinen Steuerrechts geregelt. 1388 Die Berechnung des Mindestgewinnes hat für jeden der im Gesetz angeführten Teilbereiche gesondert zu erfolgen. Dabei ist auf die sachgerechte Zuordnung der einzelnen Aufwendungen und Erträge in den entsprechenden Teilbereichen zu achten. Beispiel: Berechnung der Mindeststeuer Sparten Lebens-versicherung Kranken-versicherung Unfall-versicherung Gesamt Gewinn laut UGB-Bilanz 2.000 0 -200 1.800 steuerliche Zurechnungsposten 500 100 250 850 steuerliche Abrechnungsposten -400 -200 -150 -750 Zwischensumme = vorläufiger steuerpflichtiger Gewinn 2.100 -100 -100 1.900 Zuführung zur Rückstellung für Prämienrückerstattung 5.000 50 200 5.250 Zwischensumme 7.100 -50 100 7.150 davon 20% (Mindestgewinnanteil) 1.420 -10 20 1.430 Daher Zurechnung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988 0 0 120 120 Der steuerpflichtige Gewinn 2.100 -100 20 2.020 (Zwischensumme plus Zurechnung) 1389 Die rückwirkend angeordnete Befreiung für Beteiligungserträge (BBG 2009, siehe dazu Rz 1160) kann bei Anwendbarkeit der Mindestbesteuerung zu einem steuerlich schlechteren Ergebnis für das Versicherungsunternehmen führen, wenn bislang die ausländische anrechenbare Steuer in voller Höhe angerechnet wurde und sich die Beteiligungsertragsbefreiung nur zu 20% auswirkt. In diesen Fällen kann bis zur Veranlagung 2008 die Steuer angerechnet werden, die ausschließlich durch die rückwirkende Anwendung der Befreiungsbestimmung entfällt.
