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Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.01.2025 · Quelle: Findok

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2.8 Kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 8 KStG 1988) 2.8.1 Allgemeines 196 Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des VAG (§§ 68 ff VAG 2016), dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig grundsätzlich auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Betrieb gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur bestimmte im VAG angeführte Risiken gedeckt werden. Das sind Feuer- und Elementarschäden sowie sonstige Sachschäden, die durch Hagel- und Frostschäden sowie durch Ursachen aller Art hervorgerufen werden. Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20.000 Mitglieder angehören (§ 68 Abs. 1 VAG 2016). Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit besteht oder ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vorliegt, entscheidet die FMA. Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession (§ 69 Abs. 2 VAG 2016). 2.8.2 Entstehen der unbeschränkten Steuerpflicht 197 Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht in dem Jahr, in dem die durchschnittliche Prämieneinnahmengrenze der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) erstmalig überschritten wird, wobei bei den Prämien von den Bruttobeträgen also inklusive Rückversicherungsanteil auszugehen ist. Beispiel: Versicherungsverein A B C Prämien 1999 3.500 Euro 8.000 Euro 5.000 Euro Prämien 2000 6.800 Euro 6.500 Euro 5.500 Euro Prämien 2001 4.000 Euro 3.500 Euro 8.000 Euro Summe 14.300 Euro 18.000 Euro 18.500 Euro Durchschnitt 4.767 Euro 6.000 Euro 6.167 Euro unbeschränkte Steuerpflicht nein nein ja ab 2001