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Arbeitsrichtlinie Liberia Embargo (AH-2268)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.08.2012 · Quelle: Findok

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4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. 5. Waffenembargo Gegenüber Liberia gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. 6. Strafbestimmungen 6.1. Geltungsumfang der Verordnung Die Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffes, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterliegt, für jede innerhalb und außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und für jede juristische Person, Gruppe oder Einrichtung, die in der Gemeinschaft tätig ist. 6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.