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Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter (AH-3210)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 06.06.2013 · Quelle: Findok

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4B. Durchfuhr bei Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen Die Bestimmungen des Abschnitts 2B. über die Ausfuhr und des Abschnitts 3B. über die Einfuhr in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie sind sinngemäß, und in Abhängigkeit von der jeweiligen Ware, auch bei der Durchfuhr anzuwenden. Durchfuhr ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 AußWG 2011 die Beförderung von Gütern in und durch das Zollgebiet der Europäischen Union zu einem Bestimmungsziel in einem Drittstaat, sofern die Güter nicht in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen und die Beförderung auch durch das Bundesgebiet erfolgt, auch wenn sie dabei umgeladen werden; ausgenommen ist die Verbringung von Gütern von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle; für Überflüge der Bundesgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen sind in Abschnitt 2B.1. Abs. 2 aufgeführt.